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   VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980   

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VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980 (https://dejure.org/2021,42295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980 (https://dejure.org/2021,42295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2021 - 22 ZB 20.1732, 22 ZB 20.1980 (https://dejure.org/2021,42295)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; VwGO § 173; ZPO § 227; GewO § 35 Abs. 1
    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung - erweiterte Gewerbeuntersagung

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Erkrankung, Krankheit, Leistungen, Berufung, Bescheid, Zulassung, Gesundheitszustand, Eintragung, Verfahren, Insolvenzverfahren, Krankenkasse, Attest, Wiedereinsetzung, Diagnose, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Antrag ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Verfahrensmangel bei Ablehnung der Terminsverlegung durch das Erstgericht bei nicht glaubhaft gemachter Verhandlungsunfähigkeit; Regelungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie; Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensfehlers ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige erweiterete Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 untersagte die Beklagte der Klägerin im Verfahren 22 ZB 20.1732 (M 16 K 19.2899) die ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit.

    Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 beantragte die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) die Verlegung des Termins.

    Mit Schreiben ebenfalls vom 22. Mai 2020 führte die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 aus, das Unternehmen sei von der Corona-Pandemie wirtschaftlich sehr betroffen gewesen und habe erst vor kurzem die Leistungen wieder aufnehmen können.

    Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 wandte sich die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 erneut an das Verwaltungsgericht, wiederholte die genannten Argumente und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Angabe einer Diagnose für ihren Geschäftsführer Herrn T. vom gleichen Tag vor, wonach dieser voraussichtlich bis zum 10. Juni 2020 arbeitsunfähig sei.

    Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 wandte sich die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 an den Vorsitzenden der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München und bat um Verlegung des Termins.

    Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 führte die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 dazu aus, Herr T. sei tagsüber nicht im Friseursalon gewesen, weil er ärztliche Untersuchungstermine gehabt habe.

    Mit weiterem Schreiben vom 4. Juni 2020 trug die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 vor, die gesundheitliche Lage von Herrn T. habe sich drastisch verschlechtert, und es sei ihm nicht möglich, am morgigen Gerichtstermin teilzunehmen.

    Das Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Juni 2020 zugestellt; das Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 22. Juni 2020 zugestellt.

    Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag, einem Montag, eingegangen, beantragte die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) die Zulassung der Berufung.

    1.1 Das Verwaltungsgericht weist in seinem Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) darauf hin, dass es dem Verlegungsgesuch der Klägerin nicht entsprochen habe, weil diese keinen erheblichen Verlegungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 173 VwGO, § 227 ZPO).

    Abgesehen davon sei auch kein Verlegungsgrund ersichtlich bzw. glaubhaft gemacht worden; insoweit werde auf die Gerichtsakte und das Urteil vom 5. Juni 2020 im Verfahren M 16 K 19.2899 verwiesen.

    Es habe zudem das streitgegenständliche Verfahren gemäß § 93 VwGO mit dem Verfahren M 16 K 19.2899 verbunden und angenommen, dass beide Verfahren den gleichen Gegenstand betreffen.

    Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Terminsverlegungsanträge, die jeweils unter dem Briefkopf der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) und nur unter diesem Aktenzeichen gestellt, wenngleich teilweise vom Kläger im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) unterzeichnet wurden, so auszulegen gewesen wären, dass sie sich auch auf das Verfahren M 16 K 19.3923 bezogen.

    Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 1.3.1 zu den Terminsverlegungsanträgen der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899.

    2.1 Nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) ist die Beklagte zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen.

    2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Überprüfung der Prognose der Unzuverlässigkeit im Urteil zum Verfahren M 16 K 19.2899 weiterhin darauf gestützt, dass die Klägerin ihren Zahlungspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht nachgekommen sei.

    2.3 Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 weiterhin auf Mitteilungen des Finanzamts München gestützt, wonach die Klägerin steuerliche Zahlungsverpflichtungen gleich nach der Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit verletzt habe und Steuern durch Vollstreckung hätten beigetrieben werden müssen.

    2.4 Das Verwaltungsgericht hat weiterhin im Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 angenommen, die Beklagte habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber konkurrierenden Betrieben verschafft habe, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge pünktlich entrichteten.

    2.5 Das Verwaltungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 auch wegen der im Bescheid genannten Steuerschulden ihres Geschäftsführers unzuverlässig sei.

    Auch mit der Bezugnahme auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen verbotener Geschäfte, Handelns ohne Erlaubnis gemäß § 170 Abs. 2 StPO (vgl. VG-Akte M 16 K 19.2899, Blatt 121) kann der Kläger weder belegen, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rückstände nicht bestanden noch dass diese nicht im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit gestanden hätten.

    2.7 Weiter hat das Verwaltungsgericht sein Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 darauf gestützt, dass der Kläger als Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 dafür verantwortlich sei, dass diese ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern verletzt habe.

    Dafür habe der Kläger einzustehen; insoweit werde Bezug auf das Urteil vom 5. Juni 2020 im Verfahren M 16 K 19.2899 genommen.

    2.8 Das Verwaltungsgericht hat die vorgenannte Verantwortlichkeit des Klägers im Verfahren M 16 K 19.3923 unabhängig davon angenommen, ob er oder Frau V. tatsächlich die Geschäfte der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 führe, was die Beklagte angenommen hatte.

    2.9 Auch soweit der Kläger sich in der Zulassungsbegründung gegen Ausführungen der Beklagten in einer Vormerkung vom 3. Juni 2020 (gemeint wohl: VG-Akte im Verfahren M 16 K 19.2899 Bl. 166) wendet, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils schon deshalb nicht dargelegt, weil sich der Kläger insoweit nicht mit den Urteilsgründen auseinandersetzt.

  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.3923

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, Friseurhandwerk, Unzuverlässigkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Mit Bescheid vom 1. Juli 2019 untersagte die Beklagte dem Kläger im Verfahren 22 ZB 20.1980 (M 16 K 19.3923) die ausgeübte selbständige gewerbliche Betätigung im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit.

    Das Urteil im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 18. Juni 2020 zugestellt; das Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 22. Juni 2020 zugestellt.

    Im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) wurde mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tag eingegangen, die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom 24. August 2020, beim Verwaltungsgerichtshof am gleichen Tag, einem Montag, eingegangen, der Antrag begründet.

    Da der Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren M 16 K 19.3923 zunächst nicht an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden war, beantragte der Kläger insoweit vorsorglich Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels.

    Im Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) führt das Verwaltungsgericht aus, ein Antrag auf Terminsverlegung sei in diesem Verfahren nicht formuliert worden.

    Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die Terminsverlegungsanträge, die jeweils unter dem Briefkopf der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 (22 ZB 20.1732) und nur unter diesem Aktenzeichen gestellt, wenngleich teilweise vom Kläger im Verfahren M 16 K 19.3923 (22 ZB 20.1980) unterzeichnet wurden, so auszulegen gewesen wären, dass sie sich auch auf das Verfahren M 16 K 19.3923 bezogen.

    2.6 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 ist die Beklagte im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen, weil dieser mit Blick auf im Bescheid genannte Rückstände beim Finanzamt sowie beim Kassen- und Steueramt der Beklagten wirtschaftlich nicht leistungsfähig bzw. nicht willig gewesen sei, seinen steuerlichen Zahlungspflichten nachzukommen.

    2.7 Weiter hat das Verwaltungsgericht sein Urteil im Verfahren M 16 K 19.3923 darauf gestützt, dass der Kläger als Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 dafür verantwortlich sei, dass diese ihre öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern verletzt habe.

    2.8 Das Verwaltungsgericht hat die vorgenannte Verantwortlichkeit des Klägers im Verfahren M 16 K 19.3923 unabhängig davon angenommen, ob er oder Frau V. tatsächlich die Geschäfte der Klägerin im Verfahren M 16 K 19.2899 führe, was die Beklagte angenommen hatte.

  • VGH Bayern, 27.02.2018 - 22 ZB 17.1949

    Erweiterte Gewerbeuntersagung in Bezug auf ein derzeit nicht ausgeübtes Gewerbe

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 27. Februar 2018 - 22 ZB 17.1949 - juris Rn. 9 ausgeführt, dass eine Ermessensentscheidung, die bei gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, nicht rechtswidrig sei, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden könne, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken solle.

    Die genannte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2018 - 22 ZB 17.1949 - relativiert nicht den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach eine anderweitige Gewerbeausübung schon dann als hinreichend wahrscheinlich gilt, wenn keine Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausüben wird (vgl. hierzu Ziffer 2.10).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Nach ständiger Rechtsprechung sind maßgeblich für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit die Umstände im Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. nur BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 14), hier mithin die Umstände vom 16. Mai 2019.

    Nachträgliche Veränderungen, auch zugunsten des Gewerbetreibenden, bleiben außer Betracht; sie können in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - juris Rn. 15; U.v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - juris Rn. 17, 21).
  • BVerwG, 14.07.1987 - 6 C 60.86

    Pflicht - Gericht - Schriftsätze - Schriftlicher Verfahrensteil - Rechtzeitige

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Angesichts dessen, dass die Klageerwiderung der Beklagten vom 17. Juli 2019 datiert, war die Klägerin auch nicht kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung mit einem neuen Sachvortrag konfrontiert, für dessen Prüfung sie zusätzliche Zeit benötigt hätte (vgl. hierzu etwa BVerwG, U.v. 14.7.1987 - 6 C 60.86 - juris Rn. 13 f.).
  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 22 B 09.2785

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; Zur Prognose der Wahrscheinlichkeit für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Es entspricht gerade der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben wird (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Die Vorschrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozess durch schriftsätzlichen und mündlichen Vortrag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1985 - 9 C 84.84 - juris Rn. 15; U.v. 26.1.1989 - 6 C 66.86 - juris Rn. 17, 21).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2021 - 22 ZB 20.1732
    Es entspricht gerade der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausüben wird (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17.79 - juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Bayern, 06.07.2023 - 22 CS 23.888

    Vorläufige Wiedergestattung der Gewerbeausübung

    Die hiergegen erhobene Klage der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Juni 2020 ab (M 16 K 19.2899); der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (BayVGH, B.v. 28.9.2021 - 22 ZB 20.1732).

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 5. Juni 2020 ab (M 16 K 19.3923); der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 28.9.2021 - 22 ZB 20.1980).

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